Frauenrecht kompakt

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
 

Art 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Mit der Einführung des Frauenwahlrechts vor mehr als 100 Jahren haben Frauen ihre Kräfte gebündelt und Rechtsänderungen durchgesetzt, die uns einer nachhaltigen Gleichstellung zwischen Männern und Frauen näherbringen. Gleichzeitig ist die „tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern“ wie sie in unserem Grundgesetz vorgeschrieben ist noch längst nicht erfolgt.

Als dbb frauen erkennen wir strukturelle Schwachstellen und Probleme in der Gleichstellungspolitik und drängen Politik und Gesetzgeber, eine faktische Gleichstellung durch moderne Gleichstellungsinstrumente und -gesetze zu verfolgen.

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Gesetzesgrundlagen, die Frauen in ihren Rechten in unserer Gesellschaft stärken aufgeführt und geben einen Überblick über die Gleichstellungsgesetzgebung im öffentlichen Dienst.