vbba Frauenvertretung
Teilzeit – alles was Recht ist
Bei der Reduzierung der Arbeitszeit gibt drei Möglichkeiten. Die vbba Frauenvertretung hat die verschiedenen Wege zusammengefasst:
Die Überschrift impliziert genau das, was sie aussagen soll: Teilzeit ist in allen Facetten für jede und jeden möglich und beruht auf drei gesetzlichen Grundlagen; dem Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG), dem Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) und dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX). Für alle Beschäftigten ohne Familienaufgaben und mit einer Schwerbehinderteneigenschaft / Gleichstellung gilt in erster Linie das TzBfG.
Was ist in dem Zusammenhang wichtig für Sie zu wissen?
Streben Sie eine Reduzierung Ihrer Arbeitszeit an, beantragen Sie diese spätestens drei Monate vor Inkrafttreten schriftlich, geben Sie dabei auch gleich die gewünschte Lage und Verteilung der Arbeitszeit an und nehmen Sie bei dieser Beantragung bereits Ihren Personalrat (PR) und/oder Ihre Gleichstellungsbeauftragte (Gleib) hinzu.
Gemäß § 8 TzBfG und § 9a TzBfG gibt es sowohl die Variante der dauerhaften Reduzierung, als auch der befristeten Reduzierung. Empfehlenswert ist in jedem Fall, eine Befristung zu wählen, um die Sicherheit der Rückkehr zum arbeitsvertraglichen Umfang zu haben. Wichtig ist zudem: Sollte sich der Arbeitgeber nicht binnen vier Wochen vor Inkrafttreten Ihres Teilzeitwunsches mit Ihnen in Verbindung setzen, gelten sowohl Ihre Reduzierung der Arbeitszeit als auch die Lage und Verteilung als genehmigt. Kommt es zu einer Rückmeldung, schreibt das Gesetz vor, dass man zu einer Einigung kommen muss.
An Ablehnungsgründe wird ein hoher Maßstab angelegt, hier heißt, der Arbeitgeber hat dem Antrag zuzustimmen, „…soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht“ (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Damit muss der Arbeitgeber bei einer Ablehnung beweisen, dass diese obigen Gründe vorliegen.
Wichtig bei der befristeten Reduzierung ist zudem, dass das Gesetz vorschreibt, dass Sie mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre reduzieren können und nach Ablauf der Frist eine erneute Reduzierung erst wieder nach einem Jahr beantragen können. Aktuell wird dies in der BA so nicht umgesetzt. Sprechen Sie auf jeden Fall bei einem Teilzeitwunsch unbedingt mit Ihrer PR-Vertretung und der Gleichstellungsbeauftragten, die Sie bei Ihrem Anliegen unterstützen.
Haben Sie familiäre Gründe, Ihre Arbeitszeit wegen Kinderbetreuung und Pflege zu reduzieren, gilt für Sie das BGleiG. Zum einen schreibt § 15 BGleiG vor, dass die Dienststellen Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten haben, die Beruf und Familie vereinbaren. Zudem haben die Dienststellen gem. § 16 BGleiG Anträgen auf Teilzeit oder Mobilarbeit zu entsprechen, wenn nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Durch den Begriff zwingend ist hier bei den Ablehnungsgründen ein noch stärkerer Maßstab anzulegen.
Eine Ablehnung muss zudem in Schriftform erfolgen und mit der Gleichstellungsbeauftragen und dem Personalrat besprochen sein. Auch hier ist eine befristete Reduzierung wichtig und sinnvoll. Als schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Person haben Sie beim Thema Teilzeit sogar gleich zwei Ansprüche; einen allgemeinen und einen besonderen.
Der allgemeine Anspruch ergibt sich wie oben beschrieben aus dem Teilzeit- und TzBfG, der besondere Anspruch aus § 164(5) SGB IX. Hier muss der Arbeitgeber dem Teilzeitwunsch nicht zustimmen. Es bedarf keiner Vertragsveränderung. Als schwerbehinderte Person können sie vielmehr jederzeit – ohne Bindung an eine Form oder Frist – verlangen, nur noch eine ihrer Gesundheit dienliche Arbeitszeit zu verrichten. Dies auch nur vorübergehend.
Die Nichterfüllung Ihres besonderen Anspruchs kann ggfs. ein Recht auf Schadenersatz begründen, aber auch hier gilt, dass der besondere Anspruch entfällt, wenn dem Arbeitgeber die Teilzeit nicht zumutbar ist oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist (BAG, Urteil 14.10.2003 – 9 AZR 100/03).