Sachsen-Anhalt

Neuregelung für Arbeitszeit bei Dienstreisen

Am Tag einer Dienstreise sind künftig bis zu zehn Stunden Arbeitszeit anrechenbar, in Sonderfällen bis zu zwölf Stunden. „Diese Regelung ist ein tragbarer Kompromiss“, sagte dbb Landeschef Wolfgang Ladebeck am 25. Januar 2019.

Überschreiten die Reisezeit allein oder die Reisezeit und die Dauer des Dienstgeschäftes die Sollarbeitszeit, sollen ab 1. April 2019 höchstens bis zu zehn Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. In Sonderfällen ist auch eine Anrechnung bis zu zwölf Stunden möglich. Dafür müssen allerdings drei Voraussetzungen vorliegen: Erstens müssen dringende dienstliche Belange es erfordern. Zweitens muss die Dienststellenleitung die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit anordnen. Drittens muss das Dienstgeschäft allein die Dauer von zehn Stunden überschreiten. Bei einer Überschreitung der zehn Stunden zusammen durch Dienstgeschäft und Reisezeit greift deshalb diese Regelung nicht.

Daneben soll eine diskriminierungsfreie Regelung für die Anrechnung von Reisezeiten bei Dienstreisen und Fortbildungen für Teilzeitbeschäftigte in die Arbeitszeitverordnung aufgenommen werden. Derzeit rechnet der Dienstherr nur deren reduzierte tägliche Arbeitszeit an, wenn die Dauer der während der dienstlichen Vollarbeitszeit gemachten Dienstreise über die individuelle Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten hinausgeht. Ihnen wird somit weniger Arbeitszeit anerkannt als Vollzeitbeschäftigten, obwohl beide Gruppen (Vollzeit und Teilzeit) für die Teilnahme an einer ganztägigen Dienstreise die gleiche Stundenzahl aufwenden. Deshalb soll zukünftig für Teilzeitbeschäftigte der auf diesen Tag entfallene Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte berücksichtigt werden. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Arbeitstag, kann dieser Tag mit einem anderen Arbeitstag zeitnah getauscht werden.

Neben der Arbeitszeitverordnung soll auch die Urlaubsverordnung geändert werden. Künftig erhalten auch Beamtinnen und Beamte, die in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft leben, einen Tag Sonderurlaub nach der Geburt eines Kindes. Damit wird der Lebenswirklichkeit Rechnung getragen, dass immer mehr Kinder nichtehelich geboren werden.

 

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