Fall des Monats

Lebenszeit-Arbeitskonto: Anspruch auf finanziellen Ausgleich

Das Lebenszeit-Arbeitskonto einer Lehrerin im Angestelltenverhältnis wies ein Guthaben in Höhe von 118,5 Stunden auf. Lebenszeit-Arbeitskonten dienen dazu, Lehrkräften einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Das zuständige Kultusministerium erließ Richtlinien zu Art und Weise der Führung des Lebenszeit-Arbeitskontos und traf auch eine Regelung, unter welchen Voraussetzungen das Guthaben bei einem Wechsel der Arbeitsstätte zu einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn mitgenommen werden könne.

Die vom Dienstleistungszentrum West vertretene Lehrerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis, um in einem anderen Bundesland dem Ruf zur Hochschullehrerin folgen zu können. Der neue Arbeitgeber verweigerte die Übernahme des Zeitguthabens; der alte Arbeitgeber verweigerte die Auszahlung des Zeitguthabens. Das DLZ West setzte sich für dieses Einzelmitglied erfolgreich ein.

Das Arbeitsgericht Offenbach am Main entschied mit Urteil vom 28. Juli 2015, Az.: 1 Ca 261/14, dass der von uns vertretenen Klägerin ein Betrag von 4?899,39 Euro zwecks Ausgleichs der angesparten Lebensarbeitszeit zustehe.

Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, dass ein ersatzloser Wegfall jeglichen Erstattungsanspruchs im vorliegenden Fall gegen den die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz von „Treu und Glauben“ widersprechen würde.

Der dem angelegten Lebenszeit-Arbeitskonto zugrunde liegende formularartige Vertrag benachteilige die betroffene Arbeitnehmerin unangemessen, weshalb ein Ausgleich in Geld zuzusprechen war. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wir werden über den Ausgang des Verfahrens informieren.

 

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