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DSTG Bundesfrauenvertretung

Lassen Sie uns über Ihre Versorgung reden!

Seit Jahren beschäftigt sich die DSTG-Bundesfrauenvertretung mit dem Thema „Versorgung“, da Frauen aufgrund von Teilzeitbeschäftigungen oder Beurlaubungsphasen häufig von Kürzungen der Pensionsansprüche betroffen sind.

„Viele Kolleginnen und Kollegen haben keine Ahnung, wie hoch ihre Pension im Ruhestand sein wird“, stellt Johanna Mieder, die Vorsitzende der DSTG-Bundesfrauenvertretung, mit Schrecken fest. Im Gegensatz zu Tarifbeschäftigten bekommen Beamtinnen und Beamte keine jährlichen Auskünfte über ihre zukünftigen Versorgungsbezüge.

Die Rentenversicherung informiert regelmäßig über die zukünftige Höhe – ein Service, den sich auch Beamtinnen und Beamte von ihrem Dienstherrn wünschen.

„Uns erreichen immer mehr Anfragen über die Auswirkung zur frühzeitigen Pensionierung“, berichtet Mieder. Inzwischen möchten viele Kolleginnen und Kollegen ihren Ruhestand frühzeitiger genießen. Ohne Abschläge geht das in den meisten Bundesländern mit 65 Lebensjahren und 45 Dienstjahren.

Wird der Ruhestand ohne besondere Gründe früher begonnen, müssen die Betroffenen mit einem Abschlag in Höhe von bis zu 14,4 Prozent rechnen. Denn dieser wird zum Erreichen der Regelaltersgrenze gerechnet, die bei allen Betroffenen mittlerweile über dem 65. Lebensjahr liegt.

„Das ist eine Tatsache, mit der viele nicht rechnen“, so Mieder. „Es hilft, sich mit der Thematik frühzeitig zu beschäftigen, um rechtzeitig gegensteuern zu können.“

Vor allem Frauen von Kürzungen betroffen

Insbesondere Frauen müssen aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubungsphasen mit Kürzung der Versorgung rechnen. Vor Beginn dieser Phasen muss deshalb eine Verpflichtung des Dienstherrn bestehen, die betroffenen Frauen über die Auswirkungen zu informieren. „Nicht selten bekomme ich die Aussage ,Hätte ich das damals gewusst, dann …!‘, zu hören, aber oft ist es dann zu spät“, berichtet die Vorsitzende der Bundesfrauenvertretung. „Wenn die Pensionierung in Kürze vor der Tür steht, ist eine jahrelange Teilzeit nicht mehr aufholbar.“ Teilzeitbeschäftigungen sind nur zu dem Teil ruhegehaltsfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Der Ruhegehaltssatz ermittelt sich aus der Summe der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Er beträgt für jedes Jahr 1,79 Prozent, insgesamt 71,75 Prozent. Dieser Höchstsatz wird mit 40 Dienstjahren erreicht. Bei einer dauerhaften Teilzeit ist es nicht selten, dass der erarbeitete Ruhegehaltssatz weit unter dem Höchstsatz von 71,75 Prozent liegt; einige der Ausscheidenden erreichen nur die Mindestversorgung. Die Zuschläge beziehungsweise Ergänzungszuschläge für die Kinder- und Pflegezeiten gleichen die Einbußen bei Weitem nicht aus.

„Aber auch die Tatsache, dass nach 45 Dienstjahren nur der Höchstsatz von 71,75 Prozent gezahlt wird, ist vielen neu“, so Mieder. „Die über 40 Dienstjahre hinaus geleisteten Jahre zahlen sich in der Pension nicht aus.“

Um Klarheit für Beamtinnen und Beamte zu schaffen, fordert die DSTG-Bundesfrauenvertretung, eine regelmäßige Versorgungsauskunft und eine Beratungsmöglichkeit wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu schaffen. Einen entsprechenden Antrag brachten die DSTG-Frauen auf dem Steuer-Gewerkschaftstag im Juni 2022 ein.

Unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen Bundesländern

Einige Bundesländer bieten den Beamtinnen und Beamten eine regelmäßige Versorgungsauskunft an, und manche stellen einen Versorgungsrechner zur Verfügung. „Aber diesen Service bieten leider noch nicht alle an“, sagt die Vorsitzende der Bundesfrauenvertretung. „Außerdem ist eine solche Auskunft mangelhaft, denn Mischbiografien – beispielsweise Kombination aus Renten und Versorgungsanwartschaften – oder persönliche Lebensumstände finden keine Berücksichtigung.“

Auch der Föderalismus in Deutschland erschwere die Situation: So seien die einzelnen Bundesländer für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten zuständig. Dadurch komme es zu 16 plus 1 unterschiedlichen Regelungen, denn 16 Bundesländer und der Bund selbst haben unterschiedliche Versorgungsgesetze.

 

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