Freiwillige Rentenbeiträge von Beamten: Verbesserte Erstattung
Veränderungen im Rentenrecht ermöglichen es Beamten unter bestimmten Umständen, freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlte Beiträge vollständig zurückzufordern. Der Vorsitzende der dbb bundesseniorenvertretung Wolfgang Speck begrüßte am 13. November 2017 das neu geschaffene Sondererstattungsrecht: „Dass für die Betroffenen adäquate gesetzliche Lösungen erreicht werden konnten, zeigt, dass es zum Erfolg führen kann, einen langen Atem zu haben und in seinem Bestreben nicht nachzugeben.“
Viele Beamte hatten bis zum 1. Juli 2014 von einer Möglichkeit Gebrauch gemacht, die das damalige Rentenrecht bot: Hatten sie vor 1992 geborene Kinder erzogen, konnten sie neben einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von sechs Monaten in der Beamtenversorgung auch eine rentenrechtliche Kindererziehungszeit von einem Jahr geltend machen. Um die für einen Altersrentenanspruch notwendige Wartezeit von fünf Jahren zu erreichen, waren je nach Anzahl der Kinder weitere Versicherungszeiten nötig. Eine Möglichkeit, diese Zeiten aufzufüllen, war die Zahlung von freiwilligen Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung.
Im Jahr 2014 änderte der Gesetzgeber die Rechtslage: Beamte sind seitdem von der gleichzeitigen Anrechnung rentenrechtlicher Zeiten der Kindererziehung und solchen in der Beamtenversorgung ausgeschlossen. Wurde zu diesem Zeitpunkt bereits eine Rente bezogen, änderte sich für die Betroffenen nichts. Allerdings wurden bei allen anderen die Kindererziehungszeiten aus dem Rentenkonto gelöscht. Das konnte zur Folge haben, dass die Wartezeit für die Rente nicht mehr erfüllt war. In diesen Fällen kann man sich die geleisteten freiwilligen Beiträge erstatten lassen, allerdings nur zur Hälfte.
Der dbb hatte sich bereits im Rahmen des entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens für Übergangs- beziehungsweise Bestandsschutzregelungen für Betroffene dieser Problematik stark gemacht. Nun ist der Gesetzgeber diesem Ansinnen letztlich gefolgt und hat ein eigenes Sondererstattungsrecht für gezahlte freiwillige Beiträge geschaffen. Dies gilt für Personen (in der Regel Beamte), denen in der Zeit vom 22. Juli 2009 bis 30. Juni 2014 Kindererziehungszeiten für vor dem Jahr 1992 geborene Kinder mit Bescheid vorgemerkt wurden, die nach der ab 1. Juli 2014 geltenden Rechtslage jedoch nicht mehr zu berücksichtigen sind. Die freiwilligen Beiträge werden in voller Höhe erstattet, wenn aufgrund der nicht mehr zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht oder nicht mehr erfüllt ist. Sind die Beiträge zwischenzeitlich bereits nach der alten Regelung zur Hälte erstattet worden, erfolgt auf Antrag die Erstattung der anderen Hälfte nachträglich.