Bundesarbeitsgericht kippt altersabhängige Staffelung von Urlaubstagen
Ab sofort stehen jüngeren Angestellten im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen pro Jahr bis zu vier Tage mehr Urlaub zu. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt erklärte am heutigen Dienstag (20. März 2012) die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für unwirksam (9 AZR 529/10). Damit haben alle Beschäftigten Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr.
„Die dbb tarifunion begrüßt diese Entscheidung für eine altersunabhängige und damit diskriminierungsfreie Urlaubsdauer für alle Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes“, sagte Frank Stöhr, 1. Vorsitzender der dbb tarifunion und dbb Vize. „Wir sehen uns damit im Prozess der 2003 begonnenen Neugestaltung des Tarifrechts im Öffentlichen Dienst bestätigt. Ziel dieses Prozesses war und ist auch, Diskriminierungstatbestände wegen Alters abzubauen. Und wer die Arbeitsverdichtung aufgrund des massiven Personalabbaus im Öffentlichen Dienst kennt, weiß auch, dass hier kein Sahnehäubchen vergeben wurde. Wir werden unsere Mitglieder dazu auffordern, die Mehr-Urlaubstage geltend zu machen.“
Bisher bekommen Beschäftigte laut TVöD bis zum 30. Lebensjahr 26 Tage Urlaub, bis 40 Jahre werden 29 Urlaubstage gewährt, ab 40 Jahren gibt es 30 Tage. Die obersten deutschen Arbeitsrichter sahen darin einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Diese Staffelung nach dem Alter benachteilige jüngere Arbeitnehmer, begründete der neunte Senat. „Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älteren Menschen Rechnung zu tragen“, erklärte das Gericht. Auch lasse sich kaum ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab 30 beziehungsweise 40 Jahren begründen. Geklagt hatte eine Mitarbeiterin des Landkreises Barnim (Brandenburg). Die im Oktober 1971 geborene Frau verlangte für die Jahre 2008 und 2009 jeweils einen weiteren Urlaubstag. Während das Landesarbeitsgericht ihre Klage abgewiesen hatte, stellte das Bundesarbeitsgericht jetzt wieder das Urteil aus der ersten Instanz her.