• Justiz

Urteil

Stellenanzeigen bei eBay Kleinanzeigen müssen diskriminierungsfrei sein

Wer sich im Internetportal eBay Kleinanzeigen über die dortige Chat-Funktion auf ein Stellengesuch bewirbt, kann Bewerberin / Bewerber im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sein. Ist der Anzeigentext diskriminierend, kann dies Entschädigungsansprüche nach § 15 Absatz 2 AGG auslösen (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Juni 2022, Aktenzeichen 2 Sa 21/22.)

Der Fall

Die Beklagte, ein familiengeführter Kleinbetrieb, schaltete über eBay Kleinanzeigen eine Stellenanzeige mit folgendem Inhalt: „Sekretärin gesucht! Beschreibung: Wir suchen eine Sekretärin ab sofort. Vollzeit / Teilzeit, es wäre super, wenn Sie Erfahrung mitbringen. Standort … B“. Der Kläger ist gelernter Industriekaufmann und absolviert ein Fernstudium zum Wirtschaftsjuristen. Über die Chat-Funktion der mobilen eBay Kleinanzeigen App bekundete er deutliches Interesse an der ausgeschriebenen Stelle. Zudem fragte der Kläger nach, ob die Beklagte tatsächlich nur eine Frau als Sekretärin sucht. Diese Frage wiederholte er im weiteren Chatverlauf nochmals und erhielt letztlich folgende Antwort von der Beklagten: „[…] vielen Dank für Ihr Interesse in unserem Hause. Wir suchen eine Dame als Sekretärin. Wir wünschen Ihnen alles Gute Vielen Dank […]“.

Der Kläger fühlte sich seines Geschlechts wegen diskriminiert und forderte in einem außergerichtlichen Vergleichsvorschlag einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 3.500 Euro für die abgelehnte Bewerbung. Als die Beklagte dies zurückwies, erhob er Klage und forderte eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern (7.800 Euro). In der ersten Instanz unterlag der Kläger noch, in der zweiten Instanz gab ihm das LAG Schleswig-Holstein Recht.

Die Entscheidung

Das Gericht hat vorliegend keinen Rechtsmissbrauch – an den hohe Anforderungen zu stellen sind – festgestellt. Die Einwände der Beklagten ließ das LAG Schleswig-Holstein nicht gelten. Diese hatte vorgetragen, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Unter anderem dadurch, dass er mehrfach nachhakte, ob die Beklagte tatsächlich nur eine Frau suche. Zudem sei der Beklagten sofort nach dem Chat ein „Formularschreiben“ für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs übersandt worden. Dies habe – so die Beklagte – eindeutig gezeigt, dass der Kläger ein diskriminierendes Verhalten provozieren wollte und kein ernsthaftes Interesse an der angebotenen Stelle hatte. Einen Nachweis für die Behauptungen konnte die Beklagte jedoch nicht erbringen. Zudem stellte das Gericht den Bewerber-Status des Klägers eindeutig fest. Die Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern hielt das Gericht ebenfalls für angemessen.

Das Fazit

Egal, über welche Social-Media-Kanäle im heutigen digitalen Zeitalter Stellenanzeigen geschaltet werden, jedem Arbeitgebenden muss bewusst sein, dass hiermit das Einstellungsverfahren beginnt. Insoweit ist jegliche Art der Diskriminierung in Stellenausschreibungen und der daraus folgenden Kommunikation zu unterlassen.

 

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