Landesfrauenvertretung dbb schleswig-holstein
Arbeitsrechtliche Neuregelungen greifen auch im Beamtenrecht
Ab Mai bzw. Juni gibt es in Schleswig-Holstein neue Regelungen beim Mutterschutzgesetzt und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Hier eine Übersicht:
Aus der Schleswig-Holsteinische Mutterschutzverordnung ergibt sich die direkte Anwendung des Mutterschutzgesetzes auch auf Beamtinnen. Aufgrund einer ab Juni geltenden Änderung dieses Gesetzes besteht auch für Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, ein Anspruch auf Mutterschutzfristen. Es gilt ein gestaffeltes Beschäftigungsverbot in Abhängigkeit von der Schwangerschaftswoche:
- zwischen der 13. und 16. Schwangerschaftswoche: zwei Wochen,
- zwischen der 17. und 19. Schwangerschaftswoche: sechs Wochen,
- ab der 20. Schwangerschaftswoche: acht Wochen.
Damit entfällt das bislang gegebenenfalls bestehende Erfordernis einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Es greift automatisch ein gesetzliches Beschäftigungsverbot.Dieses Beschäftigungsverbot gilt nur dann nicht, wenn sich die Betroffene ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. So ist auch eine Verkürzung des Beschäftigungsverbotes möglich.
Eine weitere Änderung ergibt sich aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Danach können Eltern für ab dem 1. Mai geborene oder mit dem Ziel der Adoption angenommene Kinder die Elternzeit auch in Textform beantragen. Damit ist die rechtsverbindliche Beantragung auch per E-Mail möglich. Das bisherige Schriftformerfordernis entfällt, was eine Vereinfachung der Kommunikation darstellt.
Die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Elternzeit im BEEG gelten nicht automatisch für Beamtinnen und Beamte. Die Staatskanzlei hat die Änderung jedoch im Wege einer Vorgriffsregelung für anwendbar erklärt, auch wenn die Elternzeitverordnung noch nicht entsprechend angepasst ist. Die Anpassung dieser maßgebenden Rechtsgrundlage ist jedoch vorgesehen.
Der dbb sh begrüßt die sinnvolle Weiterentwicklung der sozialpolitischen Regelungen.